Drohnen-Verordnung
Sicherlich hat es sich schon unter den Hobbypiloten herumgesprochen: seit Anfang April 2017 gilt nun die neue Drohnen-Verordnung. Die neuen Regelungen sollen für mehr Sicherheit im Luftraum sorgen und den Schutz der Privatsphäre verbessern. Wir wollen Ihnen an dieser Stelle einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen geben, damit auch in Zukunft der Spaß am Fliegen nicht zu kurz kommt!
Drohnen werden nicht nur zur Freizeitgestaltung genutzt, sondern finden auch im Gewerbe ihre Anwendung. Da sie von immer mehr Menschen genutzt werden, hat Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt Neuregelungen auf den Weg gebracht um dieser Zukunftstechnologie neue Chancen zu eröffnen, aber gleichzeitig den Luftraum sicherer zu machen. Flüge über Modellflugplätzen bleiben von der Verordnung weitestgehend unberührt. Allerdings müssen auch hier alle Drohnen mit einem Gewicht über 0,25 Kilogramm ab sofort mit einer Plakette ausstatten werden, welche Auskunft über Name und Adresse des Besitzers liefert.
Wiegt Ihre Drohne mehr als zwei Kilogramm, so müssen Sie außerdem besondere Kenntnisse nachweisen. Dieser Nachweis kann von einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle erteilt werden oder wird nach einer Einweisung durch einen Luftsportverband ausgestellt. Wenn – und das ist vor allem für gewerbliche Nutzer interessant – Ihre Drohne ein Gewicht von 5 Kilogramm überschreitet, benötigen Sie zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis, welche von den Landesluftfahrtbehörden erteilt werden kann.
Flüge außerhalb von Modellflugplätzen jenseits der 100 Meter über dem Boden sind mit Inkrafttreten der neuen Drohnen-Verordnung nicht mehr möglich. Hierfür wird jetzt eine behördliche Ausnahmeerlaubnis benötigt. Außerdem ist ein Kenntnisnachweis notwendig. Generell aber gilt das Gebot, dass nur in Sichtweite geflogen werden darf und bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen ist!
Weiterhin verboten ist:
- jegliche Behinderung oder Gefährdung,
- der Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen in und über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen, An- und Abflugbereichen von Flugplätzen,
- der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeuges mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen.
Die neuen Regeln auf einen Blick!
Um Ihren (Aus)Flug noch einfacher planen zu können, empfehlen wir Ihnen die kostenlose Nutzung des Map2Fly-Service, welcher online unter www.map2fly.flynex.de angeboten wird. Dort erfahren Sie, wo ein Flug möglich ist und ob es eventuell Auflagen in dem Gebiet gibt.
Aktuelle Info-Flyer liegen in der Gemeindeverwaltung, Bahnhofstraße 11, 36460 Krayenberggemeinde zur Abholung bereit!
Last but not least!
…wäre da noch die Frage der Haftung im Schadensfall. Unbemannte Luftfahrtsysteme unterliegen den Regelungen über die Haftpflicht für Drittschäden nach den §§ 33 ff. LuftVG. Unfälle, welche durch Drohnen verursacht wurden, sind in der Regel nicht durch die private Haftpflichtversicherung gedeckt. Hierfür gibt es spezielle Halter-Haftpflichtversicherungen.
Mehr Informationen und einen umfangreichen FAQ-Bereich finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter www.bmvi.de.
Landesluftfahrtbehörde Thüringen:
Thüringer Landesverwaltungsamt |
Telefon: +49 361 3770-0 |